Klar: Krank wird niemand gerne. Da es hier aber schnell richtig teuer wird, ist es wichtig zu wissen, wer sich um einen kümmert – und bei Beamten ist das der Dienstherr. Er zahlt Beihilfe für die Krankheitskosten, die dir als Beamtin oder Beamter tatsächlich entstehen. Das Fürsorgesystem unterscheidet sich dabei fundamental vom „normalen“ Krankenversicherungsschutz eines Arbeitnehmers. Im Experten-Artikel erfahrt ihr mehr über die Beihilfe, ihre Funktionsweise und alles über die gesetzliche und private Krankenversicherung für Beamte.
Die Beihilfe ist ein eigenständiges Fürsorgesystem, das es in Deutschland so nur im Beamtenverhältnis gibt. Im Rahmen von Beihilfeleistungen beteiligt sich der Dienstherr (= „Arbeitgeber“ eines Beamten) an den tatsächlich entstandenen Krankheitskosten. Als Beamtin oder Beamter sammelst du die Rechnungen deiner Ärzte, von Apotheken oder eines Krankenhausaufenthalts und reichst sie bei der Beihilfestelle ein.
Beamte stehen in einem besonderen Dienstverhältnis, das nur in Teilen einem klassischen Arbeitsverhältnis entspricht. Durch die besondere Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn sorgt er für eine angemessene und lebenslange Absicherung vor Krankheitsfolgen.
Wichtigster Unterschied zum zivilen Arbeitsverhältnis: Durch die Beihilfe werden die „wirklichen“ Krankheitskosten übernommen. Der Dienstherr beteiligt sich nicht an den Beiträgen zur Krankenversicherung, die von Beamten grundsätzlich in voller Höhe selbst getragen werden.
Die dienstrechtliche Beihilfe steht Beamten, Richtern und Soldaten und unter bestimmten Voraussetzungen auch dem Ehepartner und den Kindern zu. Um Beihilfe zu erhalten, müssen folgende Punkte gemeinsam auf dich zutreffen:
Die Krux: Bist du gesetzlich versichert, rechnet der Arzt seine Behandlungen über das Kärtchen direkt mit der Krankenkasse ab. Hier bekommst du keine Rechnung, was automatisch dafür sorgt, dass du auch keine Beihilfe mehr bekommen kannst.
Etwas anderes gilt aber bei Rechnungen, die du als gesetzlich Versicherter beispielsweise bekommst, weil die Krankenkasse nur einen Teil der Behandlung bezahlt. Sofern diese Aufwendungen beihilfefähig sind, erhältst du einen Anteil der Kosten vom Dienstherrn erstattet.